2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Weitere Maßnahmen ab 08.11.2021
Ab 8. November gilt bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Personen die 2-G-Regelung. Zudem wurden neue Personenobergrenzen für die Meldung und Bewilligung von Veranstaltungen definiert. Die bisherigen Maßnahmen des Landes Steiermark gelten nun auch auf Bundesebene.
Zur aktuellen COVID-19-Maßnahmenverordnung:
Die 2. Novelle zur 3.COVID-19-Maßnahmenverordnung tritt mit 08.11.2021 in Kraft: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/459/20211107
Die konsolidierte Fassung der Rechtsverordnung ist nach Einarbeitung der 2. Novelle unter folgendem Link abrufbar: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011674
Das Land Steiermark hatte vor der 2. Novelle der Bundesverordnung zusätzliche Maßnahmen verlautbart, die mittlerweile jedoch auch auf Bundesebene gültig sind: https://www.kommunikation.steiermark.at/cms/dokumente/12848354_29771102/b8175192/LGBLA_2021_099_SIG.pdf
Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung
Alle Maßnahmen gelten für sämtliche Bereiche der Erwachsenenbildung. Die Verordnung gilt nicht (bzw. nicht in allen Punkten) für schulische und universitäre Einrichtungen.
2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung
Neue Maßnahmen ab 8. November 2021:
- Bei Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen muss ein 2-G-Nachweis vorgelegt werden (§ 12 Abs. 1).
- Als 2-G-Nachweis gelten gem. § 1 Abs. 2 Z 2 Impf-Nachweise (Geltungsdauer in § 1 Abs. 2 Z1 lit. a bis d geregelt), Genesungsnachweise und Absonderungsbescheide (180 Tage gem. § 1 Abs. 2 Z 2). Der Corona-Testpass im Schulkontext ist einem 2-G-Nachweis gleichgestellt (§ 1 Abs. 3). Zudem gilt der Nachweis einer Erstimpfung in Kombination mit einem PCR-Test (72 Stunden) ebenfalls als 2-G-Nachweis (§ 19 Abs. 12).
- Für Zusammenkünfte, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, gilt weiterhin ein 3-G-Nachweis (§ 12 Abs. 7).
- Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen müssen spätestens eine Woche vorher elektronisch bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden (§ 12 Abs. 2 Z 1). Zudem sind ein COVID-19-Präventionskonzept und die Ernennung einer/s COVID-19-Beauftragten notwendig (§ 12 Abs. 4). Diese Meldepflicht gilt nicht für Veranstaltungen, die bis einschließlich 14. November 2021 mit maximal 100 Personen stattfinden (§ 23 Abs. 3).
- Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen sind nur nach Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde möglich (§ 12 Abs. 4). Diese Bewilligungspflicht gilt nicht für Veranstaltungen, die bis einschließlich 21. November 2021 mit maximal 500 Personen stattfinden (§ 23 Abs. 3). Bereits erteilte Bewilligungen für Veranstaltungen bleiben aufrecht, sofern die neuen Maßnahmen eingehalten werden (§ 23 Abs. 6).
- Die Gültigkeit von Impfnachweisen wird mit 6. Dezember 2021 von 360 Tage auf 270 Tage herabgesetzt (§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, c und d).
Weiterhin gilt:
- Beim Betreten von Kundenbereichen müssen alle Personen eine FFP2-Maske tragen (§ 4 Abs. 1).
- Gem. § 9 Abs. 1 müssen alle ArbeitnehmerInnen am Arbeitsort einen 3-G-Nachweis erbringen, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Bis 15. November gilt noch eine Übergangsfrist, wonach alternativ zum Nachweis eine FFP2-Maske getragen werden kann (§ 19 Abs. 10 bzw. § 23 Abs. 2). ArbeitgeberInnen sind in begründeten Fällen berechtigt, strengere Maßnahmen (Masken, Nachweise) als die verordneten Regelungen festzulegen (§ 9 Abs. 4).
- Als 3-G-Nachweis werden Impf-Nachweise (Geltungsdauer in § 1 Abs. 2 Z1 lit. a bis d geregelt), Genesungsnachweise und Absonderungsbescheide (180 Tage gem. § 1 Abs. 2 Z 2), PCR-Tests (72 Stunden gem. § 1 Abs. 2 Z 3), Antigen-Tests bei befugten Stellen (24 Stunden gem. § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a) und Corona-Testpässe aus dem schulischen Bereich anerkannt (durchgehende Gültigkeit, wenn die Testintervalle eingehalten werden gem. § 1 Abs. 2 Z 3).
- Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, gelten weiterhin PCR-Tests als Nachweis (§ 19 Abs. 11).
- Für alle Zusammenkünfte im Sinne der Erwachsenenbildung ist die Erhebung von Kontaktdaten gem. § 17 Abs. 1 weiterhin notwendig.
- Es können mehrere Zusammenkünfte an einem Ort gleichzeitig stattfinden, wenn z.B. durch räumliche Trennung oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Teilnehmenden ausgeschlossen werden kann (§ 12 Abs. 5).
- Für Betriebe mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen ist ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftragte/r zu bestellen (§ 9 Abs. 4).
Das BMBWF empfiehlt, bei allen Zusammenkünften der Erwachsenenbildung die 3-G-Regelung einzuhalten: https://erwachsenenbildung.at/aktuell/nachrichten/16637-corona-stufe-2-regelungen-fuer-die-erwachsenenbildung-bleiben-unveraendert.php
(Stand: 08.11.2021)