4. COVID-19-Maßnahmenverordnung: Änderungen ab 31.1. bzw. 1.2.
Mit dem 31.1.2022 tritt die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung in Kraft. Der „Lockdown für Ungeimpfte“ endet, es gilt nach wie vor die 2-G-Regelung für Zusammenkünfte mit mehr als 10 Personen. Die erste Novelle der Verordnung verkürzt die Gültigkeit von Zweitimpfungen als 2-G-Nachweis und tritt mit 1.2. in Kraft.
Zur aktuellen COVID-19-Maßnahmenverordnung:
Die 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung tritt mit 31.01.2022 in Kraft, die erste Novelle mit 01.02.2022: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_34/BGBLA_2022_II_34.html
Das Land Steiermark hat aktuell keine zusätzlichen Maßnahmen verlautbart.
Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung
Rechtsgrundlagen zur Durchführung von Bildungsveranstaltungen sind in folgendem Dokument zusammengefasst:
4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (inkl. 1 Novelle): Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung
Darüber hinaus empfiehlt das Bildungsministerium dringend, auch in den beschriebenen Ausnahmefällen von den Teilnehmenden einen 2,5G-Nachweis (gültiger Impf- oder Genesungsnachweis bzw. negativer PCR-Test) zu verlangen. Die grundsätzliche Empfehlung zum Distance-Learning bleibt weiterhin aufrecht (Quelle: erwachsenenbildung.at).
Folgende Änderungen zeigen sich im Vergleich zur letzten Verordnung:
- Zusammenkünfte sind wieder für bis zu 10 Personen ohne weitere genannte Auflagen möglich (§ 13 Abs. 2), mit Ausnahme der Kontaktdatenerhebung (§ 18).
- Ab 1.2.2022: Die Gültigkeit von Zweitimpfungen wird auf 180 Tage herabgesetzt, bei Personen unter 18 Jahren ist die Zweitimpfung für 210 Tage gültig. Drittimpfungen gelten weiterhin 270 Tage lang als 2-G-Nachweis (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b)
Folgende Rahmenbedingungen gelten am Arbeitsplatz:
- Weiterhin soll die berufliche Tätigkeit nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitsstätte (Home Office) erfolgen (§ 10 Abs. 1).
- Gem. § 10 Abs. 2 müssen alle ArbeitnehmerInnen am Arbeitsort einen 3-G-Nachweis erbringen, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. ArbeitgeberInnen sind in begründeten Fällen berechtigt, strengere Maßnahmen (Masken, Nachweise) als die verordneten Regelungen festzulegen (§ 10 Abs. 7).
- Als 3-G-Nachweis werden Impf-Nachweise (Geltungsdauer in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c geregelt), Genesungsnachweise und Absonderungsbescheide (180 Tage gem. § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a und b), PCR-Tests (72 Stunden ab Abnahmezeitpunkt gem. § 2 Abs. 2 Z 3) und Antigen-Tests (24 Stunden ab Abnahmezeitpunkt gem. § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a und b) anerkannt.
- Am Arbeitsplatz ist eine FFP2-Maske zu tragen oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zu minimieren (§ 10 Abs. 3).
- Für Betriebe mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen ist ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftragte/r zu bestellen (§ 10 Abs. 5 und 6).
Ausblick
Auf der Website des Sozialministeriums findet sich folgende Ankündigung für 5.2.2022, die jedoch noch nicht rechtlich durch eine Verordnung umgesetzt ist: „Die Personenhöchstgrenze bei Zusammenkünften ohne zugewiesenen Sitzplätzen wird von 25 Personen auf 50 Personen erhöht. Bei Veranstaltungen wird ab dann nur noch die 2G- Regel und eine FFP2-Pflicht gelten (anstatt der bisherigen „2G+“- und „Booster+“ Regelung).“ (Quelle: Stufenweise Lockerungen im Februar 2022)
Alle rechtliche Grundlagen der Bundesregierung in Zusammenhang mit COVID-19 finden Sie unter: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Rechtliches.html
(Stand: 31.01.2022)