6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Öffnungsschritte ab 12.12.2021
Der allgemeine Lockdown ist beendet und Bildungsveranstaltungen können wieder unabhängig von einer unmittelbaren beruflichen Notwendigkeit stattfinden. Für Personen ohne 2-G-Nachweis gelten weiterhin Ausgangsbeschränkungen. Ausnahmen sind z.B. für „berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist“ definiert.
Zur aktuellen COVID-19-Maßnahmenverordnung:
Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung trat mit 12.12.2021 in Kraft: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_537/BGBLA_2021_II_537.html
Ergänzend dazu hat das Land Steiermark zusätzliche Maßnahmen verlautbart. Diese betreffen jedoch ausschließlich Beherbergungsbetriebe, Gelegenheitsmärkte und die Gastronomie: https://www.kommunikation.steiermark.at/cms/dokumente/12853236_29771102/5ac3a92a/LGBLA_ST_20211210_113.pdf
Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung
Die Verordnung gilt nicht (bzw. nicht in allen Punkten) für schulische und universitäre Einrichtungen.
Rechtsgrundlagen zur Durchführung von Bildungsveranstaltungen sind in folgendem Dokument zusammengefasst:
6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung
Darüber hinaus empfiehlt das Bildungsministerium dringend, auch in den beschriebenen Ausnahmefällen von den Teilnehmenden einen 2,5G-Nachweis (gültiger Impf- oder Genesungsnachweis bzw. negativer PCR-Test) zu verlangen. Die grundsätzliche Empfehlung zum Distance-Learning bleibt weiterhin aufrecht (Quelle: erwachsenenbildung.at).
Folgende Rahmenbedingungen gelten am Arbeitsplatz:
- Weiterhin soll die berufliche Tätigkeit nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitsstätte (Home Office) erfolgen (§ 11 Abs. 2).
- Gem. § 11 Abs. 2 müssen alle ArbeitnehmerInnen am Arbeitsort einen 3-G-Nachweis erbringen, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. ArbeitgeberInnen sind in begründeten Fällen berechtigt, strengere Maßnahmen (Masken, Nachweise) als die verordneten Regelungen festzulegen (§ 11 Abs. 7).
- Als 3-G-Nachweis werden Impf-Nachweise (Geltungsdauer in § 2 Abs. 2 Z1 lit. a bis d geregelt), Genesungsnachweise und Absonderungsbescheide (180 Tage gem. § 2 Abs. 2 Z 2), PCR-Tests (72 Stunden gem. § 2 Abs. 2 Z 3), Antigen-Tests bei befugten Stellen (24 Stunden gem. § 2 Abs. 2 Z 4) und Corona-Testpässe für schulpflichtige Personen anerkannt (durchgehende Gültigkeit, wenn die Testintervalle eingehalten werden gem. § 2 Abs. 3). Für Schwangere und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, gelten weiterhin PCR-Tests als Nachweis (§ 21 Abs. 10 Z 1 und Z 2).
- Am Arbeitsplatz ist eine FFP2-Maske zu tragen oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zu minimieren (§ 11 Abs. 3).
- Für Betriebe mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen ist ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftragte/r zu bestellen (§ 11 Abs. 5 und 6).
(Stand: 12.12.2021, Empfehlung des Bildungsministeriums am 13.12.2021 ergänzt)