6. und 7. Novelle der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (aktualisierter Stand mit 20.01.2022)

Januar 2022

Seit dem 11.01.2022 gilt die 6. Novelle der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Neu ist eine FFP2-Masken-Pflicht im Freien, sofern der Mindestabstand von 2 Metern unterschritten wird. Zudem wurden in den letzten Novellen weitere Maßnahmen für Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen festgelegt. Für die Erwachsenenbildung gab es darüber hinaus keine Änderungen.

Zur aktuellen COVID-19-Maßnahmenverordnung:

Die 6. Novelle der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung trat mit 11.01.2022 in Kraft: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/6/20220110

Die 7. Novelle der 6.COVID-19-Maßnahmenverordnung tritt mit 20.01.2022 in Kraft: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/24/20220120

Das Land Steiermark hat aktuell keine zusätzlichen Maßnahmen verlautbart.

Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung

Rechtsgrundlagen zur Durchführung von Bildungsveranstaltungen sind in folgendem Dokument zusammengefasst:

6. Novelle der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung

Änderungen in der 7. Novelle (Stand 20.01.2022), die die Erwachsenenbildung betreffen, beziehen sich ausschließlich auf die Zulassung von Antigen-Tests in Eigenanwendung als 3-G-Nachweis bzw. auf die Möglichkeit, statt einem PCR- auch ein Antigen-Testergebnis vorlegen zu können, sollte die Auswerrtung des PCR-Tests nicht rechtzeitig erfolgt sein (betrifft nur Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen):

7. Novelle der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung

Darüber hinaus empfiehlt das Bildungsministerium dringend, auch in den beschriebenen Ausnahmefällen von den Teilnehmenden einen 2,5G-Nachweis (gültiger Impf- oder Genesungsnachweis bzw. negativer PCR-Test) zu verlangen. Die grundsätzliche Empfehlung zum Distance-Learning bleibt weiterhin aufrecht (Quelle: erwachsenenbildung.at).

Folgende Rahmenbedingungen gelten am Arbeitsplatz:

  • Weiterhin soll die berufliche Tätigkeit nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitsstätte (Home Office) erfolgen (§ 11 Abs. 1).
  • Gem. § 11 Abs. 2 müssen alle ArbeitnehmerInnen am Arbeitsort einen 3-G-Nachweis erbringen, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. ArbeitgeberInnen sind in begründeten Fällen berechtigt, strengere Maßnahmen (Masken, Nachweise) als die verordneten Regelungen festzulegen (§ 11 Abs. 7).
  • Als 3-G-Nachweis werden Impf-Nachweise (Geltungsdauer von 270 Tagen in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c geregelt), Genesungsnachweise und Absonderungsbescheide (180 Tage gem. § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a und b), PCR-Tests (72 Stunden ab Abnahmezeitpunkt gem. § 2 Abs. 2 Z 3) und Antigen-Tests bei befugten Stellen (24 Stunden ab Abnahmezeitpunkt gem. § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a) anerkannt. Seit dem 20.01.2022 gelten auch Antigen-Tests zur Eigenanwendung wieder als Nachweis (24 Stunden ab Abnahmezeitpunkt gem. § 2 Abs. 2 Z 4 lit. b)
  • Am Arbeitsplatz ist eine FFP2-Maske zu tragen oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zu minimieren (§ 11 Abs. 3).
  • Für Betriebe mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen ist ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftragte/r zu bestellen (§ 11 Abs. 5 und 6).

Alle rechtliche Grundlagen der Bundesregierung in Zusammenhang mit COVID-19 finden Sie unter: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Rechtliches.html

(Stand: Erstfassung vom 11.01.2022, aktualisiert mit 20.01.2022)

Bildungsnetzwerk Steiermark