COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ab 05.03.2022
Die bisher geltenden Einschränkungen für die Erwachsenenbildung fallen weitgehend. Die neuen, deutlich reduzierten Auflagen finden Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.
Zur aktuellen Verordnung
Die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung tritt mit 05.03.2022 in Kraft und mit voraussichtlich 02.04.2022 außer Kraft: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/86/20220303
Das Land Steiermark hat aktuell keine zusätzlichen Maßnahmen verlautbart.
Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung
FFP2-Maske in ausgewählten Bereichen
Das Tragen einer FFP2-Maske wird weiterhin für alle Innenräume empfohlen (§ 3 Abs. 5).
Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt jedoch nur noch in ausgewählten Bereichen. Zwei davon umfassen auch Teilbereiche der Erwachsenenbildung (§ 3 Abs. 2 Z 6 lit. a und b), nämlich „Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von
a) Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
b) Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970″
Dies gilt bei unmittelbaren KundInnen- oder Parteienkontakt auch für Mitarbeitende, „sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann“, wie z.B. Trennwände oder Plexiglasscheiben (§ 3 Abs. 4).
COVID-19-Präventionskonzept und -Beauftragte/r NEU
Weiterhin gilt, dass an Arbeitsorten mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen ein/e COVID-19-Beauftrage/r ernannt und ein COVID-19-Präventionskonzept entwickelt werden muss (§ 4 Abs 1 Z 7).
Ab sofort gilt dies auch für Betriebsstätten mit KundInnen-Bereichen (§ 4 Abs. 1 Z 3) und Zusammenkünfte ab 50 Personen (§ 7 Abs.1), sofern es sich nicht um „Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind“ handelt (§ 7 Abs. 2 Z 3).
Nähere Informationen zu Inhalten des COVID-19-Präventionskonzepts finden sich in § 4 Abs 3. Dieses darf auch ein „datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbareit von Kontakten“ beinhalten (§ 4 Abs. 6). Nähere Informationen zu Anforderungen an COVID-19-Beauftrage sind in § 4 Abs. 2 definiert.
Die COVID-19-Präventionskonzepte sind bei Zusammenkünften bereitzuhalten und werden durch Behörden stichprobenartig überprüft (§ 7 Abs.1).
Bildungsnetzwerk Steiermark: Muster-Präventionskonzept zur Anleihe
Zur Unterstützung unserer Netzwerkeinrichtungen verweisen wir auf das Muster-Präventionkonzept, welches wir im letzten Jahr mit den Bezirksverwaltungsbehörden abgeglichen und auf unserer Website zur Verfügung gestellt haben: https://erwachsenenbildung-steiermark.at/unterstuetzung-zur-anmeldepflicht-in-der-erwachsenenbildung-covid-praeventionskonzept/
(Stand 04.03.2022)
Update 21.03.2022: Am Wochenende wurde die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Innenräumen angekündigt. Sobald die konkrete Verordnung vorliegt, werden wir einen Beitrag dazu veröffentlichen.