2. COVID-19-Öffnungsverordnung: Weitere Lockerungen ab 01.07.2021
Die neue COVID-19-Öffnungsverordnung tritt mit 01. Juli in Kraft. Gleichzeitig wurden bereits weitere Lockerungen ab 22. Juli verlautbart.
Zur aktuellen COVID-19-Öffnungsverordnung
Die aktuelle Verordnung ist unter folgendem Link einzusehen: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_278/BGBLA_2021_II_278.html Diese enthält auch die 1. Novelle, die Maßnahmen ab dem 22.07.2021 regelt.
Die konsolidierte Fassung der Rechtsverordnung ist ab 01.07.2021 bzw. 22.07.2021 unter folgendem Link abrufbar: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011576
Zusammenfassung für die Erwachsenenbildung
In der neuen Verordnung gelten alle Maßnahmen für sämtliche Bereiche der Erwachsenenbildung gleichermaßen – es wird keine Unterscheidung mehr in Bezug auf die Themen der Weiterbildung vorgenommen. Die Verordnung gilt nicht (bzw. nicht in allen Punkten) für schulische und universitäre Einrichtungen.
Maßnahmen ab 01. Juli 2021:
- Gem. § 4 ist beim Betreten von Kundenbereichen in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Als Maske ist ein einfacher Mund-Nasen-Schutz zu verstehen (§ 1 Abs. 1).
- Gem. § 9 Abs. 1 müssen ArbeitnehmerInnen mit unmittelbarem Kundenkontakt in Innenräumen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wobei folgende Ausnahmen möglich sind:
- sowohl ArbeitnehmerInnen mit unmittelbarem Kundenkontakt als auch SchülerInnen bzw. KundInnen erbringen den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gem. § 1 Abs. 2 Z 1-7, wobei für KundInnen auch ein Vor-Ort-Test möglich ist
- Minimierung des Infektionsrisikos durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen
- Es können mehrere Zusammenkünfte an einem Ort gleichzeitig stattfinden, wenn z.B. durch räumliche Trennung oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Teilnehmenden ausgeschlossen werden kann (§ 12 Abs. 4).
- Für alle Zusammenkünfte im Sinne der Erwachsenenbildung ist die Erhebung von Kontaktdaten gem. § 17 notwendig. Eine Ausnahme bilden Orte, an denen der Aufenthalt überwiegend im Freien erfolgt mit maximal 100 teilnehmenden Personen (gem. § 17 Abs. 8 Z 1).
- Ab einer Veranstaltungsgröße von 101 Personen ist eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft verpflichtend (§ 12 Abs. 1 Z 1), von allen Teilnehmenden ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr zu erbringen (§ 12 Abs. 1 Z 2) und ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftrage/r zu bestellen (§ 12 Abs. 3).
- Ab einer Veranstaltungsgröße von 501 Personen ist anstelle einer Anzeige eine Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft einzuholen (§ 12 Abs. 2).
- Für Betriebe mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen ist ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftrage/r zu bestellen (§ 9 Abs. 4).
Die Masken-Pflicht gilt nicht für hörbeeinträchtigte Personen während der Kommunikation (§ 19 Abs. 2 Z 2), bei Vorliegen von therapeutisch-pädagogischen Gründen (§ 19 Abs. 2 Z 3) bzw. bei gesundheitlichen Gründen (§ 19 Abs. 2 Z 8), wobei bei letzteren die Verwendung von nicht-enganliegenden Schutzmaßnahmen (z.B. Face-Shields), sofern zumutbar, vorgeschrieben ist.
Maßnahmen ab 22. Juli 2021:
- Die Maskenpflicht in allgemeinen KundInnenbereichen gem. § 4 Abs. 1 fällt mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs (gem. § 4, 1. Novelle zur 2.COVID-19-ÖV).
- Ebenso fällt die Verpflichtung zur Erhebung von Kontaktdaten gem. § 17 (gem. § 23 Abs. 4, 1. Novelle zur 2.COVID-19-ÖV)
- Die anderen oben genannten Maßnahmen für größere Veranstaltungen bleiben aufrecht
(Stand: 29.06.2021)