Rechtliche Grundlagen

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung regelt die Gleichbehandlung aller Menschen in Österreich. Der Bereich des Diskriminierungsschutzes für Menschen mit Behinderungen wird seit 2004 in eigenen Gesetzeswerken geregelt:

  • dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
  • und dem Behinderteneinstellungsgesetz.

a) Das Behindertengleichstellungsgesetz BGStG >>

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Hierzu zählt selbstverständlich auch der barrierefreie Zugang zu Ausbildung, Weiterbildung und dem lebensbegleitenden Lernen.

Besonders relevant für Bildungseinrichtungen ist hier u. a. der §8 Abs. 3 (BGStG):

Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes haben vorzusehen, dass bei der Vergabe von Förderungen an natürliche oder juristische Personen die Beachtung dieses Bundesgesetzes sowie des Diskriminierungsverbots gemäß § 7b Behinderteneinstellungsgesetz durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber zu berücksichtigen ist, und sichergestellt ist, dass das geförderte Vorhaben den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Diese Richtlinie führt dazu, dass bei durch den Bund (projekt-)geförderten Bildungs/Beratungsangeboten in der Erwachsenenbildung nun verstärkt auch nachzuweisen ist, dass die Angebote barrierefrei zugänglich sind bzw. sein werden.

Rechtsdurchsetzung: Schlichtungsversuch und Schadenersatzklage

Durch die Möglichkeit einer Schadenersatzklage beim Zivilgericht soll eine Verhaltensänderung in der Gesellschaft erzwungen werden. Bevor ein Sachbestand bei Gericht anhängig gemacht werden kann, muss ein verpflichtender Schlichtungsversuch beim Bundessozialamt durchgeführt werden. Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung ist das Bundessozialamt (Landesstelle Steiermark) die erste Anlaufstelle.

b) Das Behinderteneinstellungsgesetz >>

Das Behinderteneinstellungsgesetz sagt aus, dass ALLE ArbeitgeberInnen in Österreich, die 25 oder mehr Personen beschäftigen, verpflichtet sind, auf je 25 DienstnehmerInnen eine begünstigt behinderte Person zu beschäftigen.

Wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist, wird dem/der Dienstgeber/in vom Bundessozialamt jährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Für die Beschäftigung von in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten erhält der/die Dienstgeber/in vom Bundessozialamt aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds eine Prämie.

Wohin können sich Bildungseinrichtungen und Bibliothek wenden, wenn sie Menschen mit Behinderung einstellen wollen?

Sozialministeriumservice – Landesstelle Steiermark >>

Babenbergerstraße 35, 8021 Graz | +43 316 7090 | post.steiermark@sozialministeriumservice.at

Für weitere Fragen zu Barrierefreiheit in der Erwachsenenbildung

Bildungsnetzwerk Steiermark

Claudia Zülsdorff